Die Pflege älterer Menschen gewinnt in unserer Gesellschaft immer mehr an Bedeutung. In den vergangenen Jahren stieg die Anzahl pflegebedürftiger Menschen an, gleichzeitig wuchsen die Ausgaben für Pflegeleistungen im Vergleich zu anderen Gesundheitsleistungen deutlich überproportional. Aufgrund der demografischen Entwicklung wird sich diese Zunahme in den nächsten Jahren und Jahrzehnten fortsetzen.
Gemäß § 7 Abs. 1 APG NRW (Alten- und Pflegegesetz) haben die Kreise und kreisfreien Städte eine örtliche Pflegebedarfsplanung zu erstellen, die den Bestand und den Bedarf an Angeboten der pflegerischen Versorgung gegenüberstellen soll. Die örtliche Pflegebedarfsplanung ist danach das Instrument, mit dem die Kreise und kreisfreien Städte ihrer Verpflichtung nachkommen sollen, eine den örtlichen Anforderungen entsprechende pflegerische Angebotsstruktur in ihrem Zuständigkeitsbereich sicherzustellen.